Überprüfung | |||||||||||||||||||||||
Bei undichten Leitungen, die über dem Grundwasserspiegel liegen, kann es durch austretendes Abwasser zu Umweltbeeinträchtigungen kommen. Eine besonders hohe Gefahr besteht bei gewerblichem oder industriellem Abwasser. Aber auch häusliches Abwasser kann den Boden oder das Grundwasser verunreinigen. Im Boden, insbesondere direkt unter der undichten Stelle, finden zwar Abbauvorgänge statt, eine ausreichende Selbstreinigung kann aber nicht bei allen Stoffen, zum Beispiel bei fäkalen Keimen, Krankheitserregern, anorganischen Verbindungen (Nitrat, Chlorid), Arzneimitteln, Schwermetallen angenommen werden. Bei undichten Leitungen, die unter dem Grundwasserspiegel liegen, tritt Grundwasser als sogenanntes „Fremdwasser“ in die Kanalisation ein. Die Verdünnung des Abwassers führt dazu, dass größere Mengen von Abwasser durch die Kanäle abzuleiten sind, Regenüberlaufbecken schneller überlaufen, die Kläranlage mit schlechterem Wirkungsgrad arbeitet und höhere Betriebskosten anfallen. Damit wird die Schlierach über die Regenüberlaufbecken und der Seehamer See, in den das geklärte Abwasser über den Mangfallüberleiter fließt, infolge des Fremdwassers stärker belastet. Typische Schadensbilder:
Folgende Schritte sind erforderlich:
Hier finden Sie eine Liste mit Fachfirmen und Ingenieurbüros, die für diese Maßnahmen in Frage kommen.
Grundsätzlich ist die Untersuchung aller Grundleitungen (auch unter der Bodenplatte) inkl. aller Abzweige vom Haus und der Anschlussleitung bis zur Anschlussstelle am öffentlichen Kanal erforderlich. Dies gilt auch für gemeinsam genutzte Abwasseranlagen sowie für Regenwasserleitungen, die mit einem öffentlichen Mischwasserkanal verbunden sind und nicht abgetrennt werden. Revisionsschächte und alle weiteren im Erdreich verlegten Abwasseranlagen gehören auch dazu. Liegt bereits eine Untersuchung vor, die nicht älter als 20 Jahre ist, so muss dieser Teilbereich in der Regel nicht nochmals untersucht werden, es sei denn, es liegt nur eine Kamerabefahrung vor und der ZAS fordert ausdrücklich eine Druckprüfung (z.B. bei Veränderungen an der Abwasseranlage / Verdacht auf Undichtigkeit / Fremdwasseranschlüssen etc.). Detaillierte Fristen und Zeiträume sind im Einzelnen in der Tabelle auf Seite 11 des Merkblatt des ZAS: Regeln für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt einer Grundstücksentwässerungsanlage für das Verbandsgebiet aufgeführt.
Es ist zumindest eine Kamerabefahrung durchzuführen, mit der Ort und Ausmaß der Schäden festzustellen ist. Alternativ kann jedoch auch die Dichtheit über die Druckprüfung nachgewiesen werden. Bei Umbauten an der Entwässerungsanlage und bei Neuverlegungen sind grundsätzlich Druckprüfungen erforderlich. Eine allgemeine Regel, die beim ZAS gilt, lautet: Druckprüfung ist „höherwertiger“ als Kamerabefahrung; d.h. eine Druckprüfung kann anstelle einer Kamerabefahrung (optischer Hausanschlussuntersuchung) durchgeführt werden, ein geforderter Dichtigkeitsnachweis (= Druckprüfung) kann jedoch nicht durch eine Kamerabefahrung alleine ersetzt werden. Druckprüfungen bei Neuerrichtung von Abwasseranlagen sind schon seit den 80er Jahren obligatorisch und wurden auch vom ZAS gefordert. Oftmals wurden sie aber nicht gemacht oder es wurden darüber keine Protokolle angefertigt. „Relativ neue“ Leitungen sollten eigentlich dicht sein. Fehlt hier der Dichtigkeitsnachweis mittels Druckprüfung, wäre es sinnvoll, wenn eine Druckprüfung anstatt einer Kamerabefahrung durchgeführt werden würde. Für ab 1996 erstellte Abwasseranlagen muss auf jeden Fall ein Dichtigkeitsnachweis nachgeholt werden, wenn noch keine Druckprüfung durchgeführt wurde. Auch bei gewerblichem / industriellem Abwasser ist oft eine Druckprüfung erforderlich und eine Kamerabefahrung alleine nicht ausreichend. Nähres ist hierzu der Tabelle aus Seite 11 des Merkblatt des ZAS: Regeln für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt einer Grundstücksentwässerungsanlage für das Verbandsgebiet zu entnehmen.
Für jede Grundstücksentwässerungsanlage sollte ein Entwässerungsplan vorhanden sein. Wenn Sie in Ihren Unterlagen keinen finden, wenden Sie sich bitte an den ZAS. Dort sind in der Regel Bestandsplanskizzen archiviert, wenn die Grundstücksentwässerungsanlage und der -anschluss abgenommen wurden. Sollte beim ZAS kein Entwässerungsplan existieren oder sollten die Pläne unvollständig oder überholt sein, müssen Bestandspläne vom Grundstückseigentümer erstellt werden. Diese können zur Not auch erst im Rahmen einer Kamerabefahrung erstellt werden. Außerdem ist für den Anschlussbereich ein Ortskanalauszug beim ZAS anzufordern. Zeigen mehrere Anschlüsse zu einem Grundstück, ist zu überprüfen, ob diese Anschlüsse noch alle genutzt werden und wem sie ggf. sonst zuzuordnen sind. Es könnte nämlich sein, dass ein Grundstück zusätzlich Anschlüsse, beispielsweise für Regenwasserleitungen, hat, die ebenfalls untersucht werden müssen. Mit Erdreich oder Pflastersteinen überdeckte Schächte im Vorgarten oder mit Möbel, Holzvertäfelungen usw. verstellte Reinigungsöffnungen im Keller sind zu suchen und freizulegen. Diese Zugangsprobleme können Sie meist selbst beseitigen. Ein unbekannter Verlauf abzweigender Leitungen ist festzustellen. Nötigenfalls sind mit Berauchungs- oder Suchgeräten die Zuordnung und der Verlauf einer unbekannten Leitung zu ermitteln. Die Leitungen sind – wenn sie dem Auftraggeber gehören – ebenfalls auf Schäden zu untersuchen.
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind in der Regel in Nennweiten von 100 bis 150 Millimeter (DN 100 - DN 150) ausgelegt. Diese kleinen Durchmesser in Verbindung mit Bögen, Verzweigungen und oft fehlenden Schächten beziehungsweise Reinigungsöffnungen behindern häufig den Einsatz von Reinigungs-, Inspektions- und Sanierungsgeräten. Unter der Kellerbodenplatte verlegte Leitungen sind häufig nicht oder nur schwer durch zusätzlich einzubauende Schächte erreichbar. Manchmal müssen auch Entwässerungsgegenstände wie z.B. WCs weggebaut werden, wenn keine anderen Zugangsmöglichkeiten bestehen.
Die Dichtheitsprüfung kann bei bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen und -anschlüssen (grundsätzlich wie bei neuen Anlagen auch) sowohl mit Luft- als auch mit Wasserdruck nach den Vorgaben des Merkblatts 4.3-6 Teil 2 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft durchgeführt werden. Die beauftragten Firmen haben dieses Merkblatt für die Überprüfung zu beachten. Bei „alten“ Leitungen ist – wie in diesem Merkblatt beschrieben – ein geringerer Druck anzuwenden als bei neuen und sanierten Leitungen. Bei leicht zugänglichen Leitungen ist die Luftdruckprüfung einfacher und schneller durchzuführen. Bei unter der Bodenplatte verlaufenden, verzweigten Leitungen kommen allerdings oft Wasserdruckprüfungen wegen der einfacheren Durchführbarkeit zur Anwendung. Dabei können entweder das ganze Netz einschließlich der Schächte auf einmal oder jeweils einzelne Teilbereiche gesondert untersucht werden. Ersteres hat den Vorteil, dass bei dichten Grundstücksentwässerungsanlagen eine Prüfung ausreicht; letzteres liefert dagegen auch Aussagen, welche Teile gegebenenfalls undicht sind. Bei der Prüfung des Gesamtnetzes wird am tiefsten Punkt des Anschlusskanals, also im Grundstückskontrollschacht eine aufblasbare Absperrblase positioniert und das Netz bis zum tiefstliegenden Bodenablauf oder unteren Rand einer Reinigungsöffnung in einer Fallleitung aufgefüllt. Der Wasserspiegel wird 15 Minuten beobachtet. Falls der Wasserspiegel sinkt, wird das Wasser nachgeschüttet. Wenn mehr als eine fest definierte Wassermenge pro Quadratmeter benetzte Rohrfläche zugegeben werden muss, gilt die Leitung als undicht. Die Prüfung einzelner Leitungsabschnitte oder von Schächten verläuft ähnlich. Allerdings muss hier in der Regel der zu prüfende Teil auf beiden Seiten mit Absperrblasen verschlossen werden. Durch eine der Blasen läuft bei Bedarf ein Schlauch, über den das System mit Wasser gefüllt wird. Der Wasserstand im Schlauch wird beobachtet, beziehungsweise durch Wassernachfüllen konstant gehalten.
Die Wasser- oder auch Luftdruckprüfung zeigt zwar, ob die Entwässerungsanlage dicht oder undicht ist, beziehungsweise sie ermöglicht auch Rückschlüsse über das Ausmaß der Undichtheit(en) durch die Schnelligkeit des Absinkens des Wasserspiegels. Es wird damit aber nicht festgestellt, welche Schäden wo vorliegen. Aber gerade diese Information wird für die Auswahl der besten und kostengünstigsten Sanierungsmethode benötigt.
Es gibt hier unterschiedliche Techniken. Bei ausreichendem Rohrdurchmesser und Strecken ohne Abzweige werden selbstfahrende Systeme mit Kameraschwenkkopf eingesetzt. Bei kleinen Rohrdurchmessern oder kleinen Reinigungsöffnungen muss zur optischen Inspektion eine so genannte „Schiebekamera“ (Kamera mit Glasfaserstab) verwendet werden. Da der Kamerakopf hier meistens nicht schwenkbar ist, ist die Aussagekraft der Bilder wesentlich geringer. Aber auch die normale Schiebekamera kommt nicht in verzweigte Rohrsysteme. In diesen Bereichen können unter Umständen spezielle Kamerasysteme wie die „Lindauer Schere“, die „Lindauer Schlange“, der „Göttinger Kanalwurm“, das „Kieler Stäbchen“, „Aaligator“ o.ä., die in abzweigende Leitungen einbiegen können, zum Einsatz gebracht werden. Ist eine Kamerauntersuchung (z.B. für eine abzweigende Leitung oder Leitung mit sehr engen Radien, etc.) von der beauftragten Fachfirma mit den gegebenen Gerätschaften nicht möglich, so ist ersatzweise für diese Haltungen eine Druckprüfung durchzuführen oder eine andere Firma mit entsprechenden Spezialkameras (s.o.) zu beauftragen. Bitte beachten: Hinweis für die ausführenden Fachfirmen: Eine Kamerabefahrung ist nach ATV-Merkblatt M 143 Teil 2 oder DWA-M149 Teil 2 bzw. DIN EN 13508 Teil 2 durchzuführen und nach ATV-Merkblatt M 149 bzw. DWA M 149 Teil 3 entsprechend zu protokollieren und zu bewerten. Schadenskürzel sind mit dem jeweiligen Langtext zu ergänzen. Die Abgrenzung der Zustandsklassen und hat nach dem ATV-Merkblatt M 149 zu erfolgen. Dabei ist vor allem die Bewertung der Versätze in der Schadenstabelle korrekt anzuwenden. Auch der Zustand der Revisionsschächte mit den Zuläufen ist festzuhalten. Die genannten Merkblätter und DIN-Normen können bei der DWA erworben werden.
Die häufigsten Schäden an der Grundstücksentwässerung sind:
Bei einer Kamerabefahrung nicht sichtbarer Schaden: Bei Schäden der Zustandsklasse 0 bis 2 nach ATV M149 steht sofort bis mittelfristig eine Sanierung an, ein geringer Schaden der Zustandsklasse 3 ist weiter zu beobachten. Unabhängig von der Zustandsklasse sind Abwasseranlagen auch bei Wurzeleinwuchs und Fremdwassereintritt umgehend und wirkungsvoll zu sanieren. Bei den früher im Grundstücksbereich ausschließlich verwendeten Steinzeugrohren standen dauerhafte Dichtungen erst seit der zweiten Hälfte der sechziger Jahre zur Verfügung. Auch die Schächte sind in vielen Fällen, insbesondere bei älteren Grundstücksentwässerungsanlagen, ebenfalls undicht.
Der ZAS will, dass sich die Grundsstücksentwässerungsanlagen und -anschlüsse in einem guten Zustand befinden und möglichst dicht sind. Dies sollte auch im Sinne der Eigentümer sein. Dabei ist der erste Schritt, eindeutig sichtbare Mängel aufzudecken und zumindest diese zu beheben. Somit geben wir uns in der Regel vorerst mit einer Kamerabefahrung zufrieden, um die Eigentümer nicht über die Maßen zu belasten. Wenn die Leitung optisch keine Schäden aufweist, ist das aber noch keine Garantie dafür, dass sie nicht doch undicht sind. Beispielsweise können Muffendichtungen (Muffe ist das aufgeweitete Rohrende, in das das nächste Rohr gesteckt wird) fehlen oder verrottet sein. Wer also die Dichtheit seiner Grundstücksentwässerungsanlage nachweisen will, kommt um eine Druckprüfung nicht herum. Deshalb stellt der ZAS auch eine Druckprüfung in der Rangordnung über die Kamerabefahrung.
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