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Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Bau, Betrieb und Unterhalt der
Grundstücksentwässerungsanlagen und des Grundstücksanschlusses sind
grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Auch für den Teil eines
Grundstücksanschlusses, der im Straßenbereich, also auf öffentlichem Grund oder
ggf. auf Fremdgrund liegt, ist der/die Eigentümer/in zuständig. Welche Kanäle
öffentlich sind, bestimmt die jeweilige Verbandsgemeinde. Hierzu liegt ein
Kanalkataster beim ZAS vor, in dem alle öffentlichen Schmutz- und
Mischwasserkanäle eingetragen sind. Die restlichen Kanäle sind dann privat,
unabhängig davon, ob es sich dabei um einen normalen Grundstücksanschluss oder
um eine gemeinsam genutzte private Sammelleitung handelt.
Damit ist der/die Grundstückseigentümer/in auch verpflichtet, auf eigene Kosten
alle notwendigen Maßnahmen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen
Grundstücksentwässerung durchzuführen.
Dies ist in § 1 und 8 der
Entwässerungssatzung (EWS)
der Verbandsgemeinden so festgelegt.
Anschauliche Darstellungen hierzu finden Sie unter
Entwässerungssysteme.
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