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Bei undichten Leitungen, die über dem
Grundwasserspiegel liegen, kann es durch austretendes Abwasser zu
Umweltbeeinträchtigungen kommen. Eine besonders hohe Gefahr besteht bei
gewerblichem oder industriellem Abwasser. Aber auch häusliches Abwasser
kann den Boden oder das Grundwasser verunreinigen. Im Boden,
insbesondere direkt unter der undichten Stelle, finden zwar
Abbauvorgänge statt, eine ausreichende Selbstreinigung kann aber nicht
bei allen Stoffen, zum Beispiel bei fäkalen Keimen, Krankheitserregern,
anorganischen Verbindungen (Nitrat, Chlorid), Arzneimitteln,
Schwermetallen angenommen werden. Bei undichten Leitungen, die unter
dem Grundwasserspiegel liegen, tritt Grundwasser als sogenanntes
„Fremdwasser“ in die Kanalisation ein. Die Verdünnung des Abwassers
führt dazu, dass größere Mengen von Abwasser durch die Kanäle
abzuleiten sind, Regenüberlaufbecken schneller überlaufen, die
Kläranlage mit schlechterem Wirkungsgrad arbeitet und höhere
Betriebskosten anfallen. Damit wird die Schlierach über die
Regenüberlaufbecken und der Seehamer See, in den das geklärte Abwasser
über den Mangfallüberleiter fließt, infolge des Fremdwassers stärker
belastet.
Typische Schadensbilder:
| Vorgehensweise bei
einer Untersuchung und ggf. bei einer Sanierung |
Folgende Schritte sind erforderlich:
- Bestandspläne der Grundstücksentwässerungsanlage
sind zu besorgen,
- Schächte und/oder Reinigungsöffnungen sind
zugänglich zu machen (siehe unten).
- Grundsätzlich ist eine Reinigung der Leitungen
notwendig.
- Komplette Untersuchung der
Grundstücksentwässerungsanlage und des –anschlusses
- Wenn Schäden festgestellt werden bzw. Leitungen /
Schächte undicht sind, ist ein Sanierungskonzept aufzustellen.
- Die Schäden sind fachgerecht zu beseitigen
(Reparatur, Sanierung oder Erneuerung).
- Anschließend wird die Dichtheit mittels Druckprüfung
erneut überprüft (Erfolgskontrolle).
Hier finden Sie eine Liste mit Fachfirmen und Ingenieurbüros, die für diese
Maßnahmen in Frage kommen.
| Umfang einer
Untersuchung |
Grundsätzlich ist die Untersuchung aller Grundleitungen
(auch unter der Bodenplatte) inkl. aller Abzweige vom Haus und der
Anschlussleitung bis zur Anschlussstelle am öffentlichen Kanal
erforderlich. Dies gilt auch für gemeinsam genutzte Abwasseranlagen
sowie für Regenwasserleitungen, die mit einem öffentlichen
Mischwasserkanal verbunden sind und nicht abgetrennt werden.
Revisionsschächte und alle weiteren im Erdreich verlegten
Abwasseranlagen gehören auch dazu.
Liegt bereits eine Untersuchung vor, die nicht älter
als 10 Jahre ist, so muss dieser Teilbereich in der Regel nicht
nochmals untersucht werden, es sei denn, es liegt nur eine Kamerabefahrung vor
und der ZAS fordert ausdrücklich eine Druckprüfung (z.B. bei Veränderungen an der
Abwasseranlage / Verdacht auf Undichtigkeit / Fremdwasseranschlüssen
etc.). Detaillierte Fristen und Zeiträume sind im Einzelnen in der
Tabelle auf Seite 11 des Merkblatt des ZAS: Regeln für die Erstellung,
den Betrieb und Unterhalt einer Grundstücksentwässerungsanlage für das
Verbandsgebiet aufgeführt.
Es ist zumindest eine Kamerabefahrung durchzuführen, mit der Ort
und Ausmaß der Schäden festzustellen ist.
Alternativ kann jedoch auch die Dichtheit über die Druckprüfung
nachgewiesen werden. Bei Umbauten an der Entwässerungsanlage und bei
Neuverlegungen sind grundsätzlich Druckprüfungen erforderlich.
Eine allgemeine Regel, die beim ZAS gilt, lautet:
Druckprüfung ist „höherwertiger“ als Kamerabefahrung;
d.h. eine Druckprüfung kann anstelle einer Kamerabefahrung (optischer
Hausanschlussuntersuchung) durchgeführt werden, ein geforderter
Dichtigkeitsnachweis (= Druckprüfung) kann jedoch nicht durch eine
Kamerabefahrung alleine ersetzt werden. Druckprüfungen bei
Neuerrichtung von Abwasseranlagen sind schon seit den 80er Jahren
obligatorisch und wurden auch vom ZAS gefordert. Oftmals wurden sie
aber nicht gemacht oder es wurden darüber keine Protokolle angefertigt.
„Relativ neue“ Leitungen sollten eigentlich dicht sein. Fehlt hier der
Dichtigkeitsnachweis mittels Druckprüfung, wäre es sinnvoll, wenn eine
Druckprüfung anstatt einer Kamerabefahrung durchgeführt werden würde.
Für ab 1996 erstellte Abwasseranlagen muss auf jeden Fall ein
Dichtigkeitsnachweis nachgeholt werden, wenn noch keine Druckprüfung
durchgeführt wurde.
Auch bei gewerblichem / industriellem Abwasser ist oft
eine
Druckprüfung erforderlich und eine Kamerabefahrung alleine nicht
ausreichend. Nähres ist hierzu der Tabelle aus Seite 11 des Merkblatt des ZAS: Regeln für die Erstellung,
den Betrieb und Unterhalt einer Grundstücksentwässerungsanlage für das
Verbandsgebiet zu entnehmen.
| Vorarbeiten zur
Untersuchung |
Für jede Grundstücksentwässerungsanlage sollte ein
Entwässerungsplan vorhanden sein. Wenn Sie in Ihren Unterlagen keinen
finden, wenden Sie sich bitte an den ZAS. Dort sind in der Regel
Bestandsplanskizzen archiviert, wenn die Grundstücksentwässerungsanlage
und der -anschluss abgenommen wurden. Sollte beim ZAS kein
Entwässerungsplan existieren oder sollten die Pläne unvollständig oder
überholt sein, müssen Bestandspläne vom Grundstückseigentümer erstellt
werden. Diese können zur Not auch erst im Rahmen einer Kamerabefahrung
erstellt werden. Außerdem ist für den Anschlussbereich ein
Ortskanalauszug beim ZAS anzufordern. Zeigen mehrere Anschlüsse zu
einem Grundstück, ist zu überprüfen, ob diese Anschlüsse noch alle
genutzt werden und wem sie ggf. sonst zuzuordnen sind. Es könnte
nämlich sein, dass ein Grundstück zusätzlich Anschlüsse, beispielsweise
für Regenwasserleitungen, hat, die ebenfalls untersucht werden müssen.
Mit Erdreich oder Pflastersteinen überdeckte Schächte
im Vorgarten oder mit Möbel, Holzvertäfelungen usw. verstellte
Reinigungsöffnungen im Keller sind zu suchen und freizulegen. Diese
Zugangsprobleme können Sie meist selbst beseitigen. Ein unbekannter
Verlauf abzweigender Leitungen ist festzustellen. Nötigenfalls sind mit
Berauchungs- oder Suchgeräten die Zuordnung und der Verlauf einer
unbekannten Leitung zu ermitteln. Die Leitungen sind – wenn sie dem
Auftraggeber gehören – ebenfalls auf Schäden zu untersuchen.
| Schwierigkeiten bei
Grundstücksentwässerungsanlagen |
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind in der Regel
in Nennweiten von 100 bis 150 Millimeter (DN 100 - DN 150) ausgelegt.
Diese kleinen Durchmesser in Verbindung mit Bögen, Verzweigungen und
oft fehlenden Schächten beziehungsweise Reinigungsöffnungen behindern
häufig den Einsatz von Reinigungs-, Inspektions- und Sanierungsgeräten.
Unter der Kellerbodenplatte verlegte Leitungen sind häufig nicht oder
nur schwer durch zusätzlich einzubauende Schächte erreichbar.
Manchmal müssen auch Entwässerungsgegenstände wie z.B.
WCs weggebaut werden, wenn keine anderen Zugangsmöglichkeiten bestehen.
| Dichtigkeitsnachweis
mittels Druckprüfung |
Die Dichtheitsprüfung kann bei bestehenden
Grundstücksentwässerungsanlagen und -anschlüssen (grundsätzlich wie bei
neuen Anlagen auch) sowohl mit Luft- als auch mit Wasserdruck nach den
Vorgaben des Merkblatts 4.3-6 Teil 2 des
Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft durchgeführt werden. Die
beauftragten Firmen haben dieses Merkblatt für die Überprüfung zu
beachten. Bei „alten“ Leitungen ist – wie in diesem Merkblatt
beschrieben – ein geringerer Druck anzuwenden als bei neuen und
sanierten Leitungen. Bei alten Leitungen kann auch die im Merkblatt 4.3-6 Teil 3
beschriebene Methode eingesetzt werden.
Bei leicht zugänglichen Leitungen ist die
Luftdruckprüfung einfacher und schneller durchzuführen.
Bei unter der Bodenplatte verlaufenden, verzweigten
Leitungen kommen allerdings oft Wasserdruckprüfungen wegen der
einfacheren Durchführbarkeit zur Anwendung. Dabei können entweder das
ganze Netz einschließlich der Schächte auf einmal oder jeweils einzelne
Teilbereiche gesondert untersucht werden. Ersteres hat den Vorteil,
dass bei dichten Grundstücksentwässerungsanlagen eine Prüfung
ausreicht; letzteres liefert dagegen auch Aussagen, welche Teile
gegebenenfalls undicht sind.
Bei der Prüfung des Gesamtnetzes wird am tiefsten Punkt
des Anschlusskanals, also im Grundstückskontrollschacht eine
aufblasbare Absperrblase positioniert und das Netz bis zum
tiefstliegenden Bodenablauf oder unteren Rand einer Reinigungsöffnung
in einer Fallleitung aufgefüllt. Der Wasserspiegel wird 15 Minuten
beobachtet. Falls der Wasserspiegel sinkt, wird das Wasser
nachgeschüttet. Wenn mehr als eine fest definierte Wassermenge pro
Quadratmeter benetzte Rohrfläche zugegeben werden muss, gilt die
Leitung als undicht.
Die Prüfung einzelner Leitungsabschnitte oder von
Schächten verläuft ähnlich. Allerdings muss hier in der Regel der zu
prüfende Teil auf beiden Seiten mit Absperrblasen verschlossen werden.
Durch eine der Blasen läuft bei Bedarf ein Schlauch, über den das
System mit Wasser gefüllt wird. Der Wasserstand im Schlauch wird
beobachtet, beziehungsweise durch Wassernachfüllen konstant gehalten.
Bitte
beachten:
Sie sollten darauf achten, dass die von Ihnen beauftragte Firma die
nötige Fachkenntnis besitzt. Der Untersucher hat dies über Zertifikate
und Fortbildungen nachzuweisen, wenn er nicht auf der Firmenliste des ZAS aufgeführt
ist. Nur dann kann auch das Ergebnis bei Dichtheit anerkannt werden. |
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| Kamerainspektion nach
festgestellter Undichtheit |
Die Wasser- oder auch Luftdruckprüfung zeigt zwar, ob
die Entwässerungsanlage dicht oder undicht ist, beziehungsweise sie
ermöglicht auch Rückschlüsse über das Ausmaß der Undichtheit(en) durch
die Schnelligkeit des Absinkens des Wasserspiegels. Es wird damit aber
nicht festgestellt, welche Schäden wo vorliegen. Aber gerade diese
Information wird für die Auswahl der besten und kostengünstigsten Sanierungsmethode benötigt.
Es gibt hier unterschiedliche Techniken. Bei
ausreichendem Rohrdurchmesser und Strecken ohne Abzweige werden
selbstfahrende Systeme mit Kameraschwenkkopf eingesetzt. Bei kleinen
Rohrdurchmessern oder kleinen Reinigungsöffnungen muss zur optischen
Inspektion eine so genannte „Schiebekamera“ (Kamera mit Glasfaserstab)
verwendet werden. Da der Kamerakopf hier meistens nicht schwenkbar ist,
ist die Aussagekraft der Bilder wesentlich geringer. Aber auch die
normale Schiebekamera kommt nicht in verzweigte Rohrsysteme. In diesen
Bereichen können unter Umständen spezielle Kamerasysteme wie die
„Lindauer Schere“, die „Lindauer Schlange“, der „Göttinger Kanalwurm“,
das „Kieler Stäbchen“, „Aaligator“ o.ä., die in abzweigende Leitungen
einbiegen können, zum Einsatz gebracht werden.
Ist eine Kamerauntersuchung (z.B. für eine abzweigende
Leitung oder Leitung mit sehr engen Radien, etc.) von der beauftragten
Fachfirma mit den gegebenen Gerätschaften nicht möglich, so ist
ersatzweise für diese Haltungen eine Druckprüfung durchzuführen oder
eine andere Firma mit entsprechenden Spezialkameras (s.o.) zu
beauftragen.
Bitte beachten:
Eine Kamerauntersuchung ohne Dokumentation der Ergebnisse ist wertlos.
Bestehen Sie daher unbedingt auf Video-Bandaufzeichnungen oder
digitalisierte Bilddaten (CD oder DVD). Bei einer guten Inspektion
sollten auch aussagekräftige Fotos der Einzelschäden geliefert werden.
Die Einzelschäden sollten mit Schadensbeschreibung für jede
Leitungsstrecke dokumentiert werden. Diese Dokumentationen sind
Grundlage für ein Sanierungskonzept. Deshalb sollten Sie verlangen,
dass die Dokumentationen nach den Regeln der Technik erstellt werden.
Hinweis für die ausführenden Fachfirmen: Eine
Kamerabefahrung ist nach ATV-Merkblatt M 143 Teil 2 oder DWA-M149 Teil
2 bzw. DIN EN 13508 Teil 2 durchzuführen und nach ATV-Merkblatt M 149
bzw. DWA M 149 Teil 3 entsprechend zu protokollieren und zu bewerten.
Schadenskürzel sind mit dem jeweiligen Langtext zu ergänzen.
Die Abgrenzung der Zustandsklassen und hat nach dem
ATV-Merkblatt M 149 zu erfolgen. Dabei ist vor allem die Bewertung der
Versätze in der Schadenstabelle korrekt anzuwenden. Auch der Zustand
der Revisionsschächte mit den Zuläufen ist festzuhalten.
Die genannten Merkblätter und DIN-Normen können bei der
DWA erworben werden.
Die häufigsten Schäden an der Grundstücksentwässerung
sind:
Wurzeleinwuchs |
Scherbenbildung Gesamtumfang und starker Muffenversatz |
Korrodiertes Betonrohr und sehr starker
Muffenversatz |
Nicht fachgerechter Anschluss |
Fremdwassereintritt |
Hausanschlussabzweig (rechts) mit
unsachgemäßer Dimensionsreduzierung |
Rohreinsturz, Boden sichtbar |
Wurzeleinwuchs |
Dichtung einragend |
Bei einer Kamerabefahrung nicht sichtbarer Schaden:
Fehlende oder verrottete Dichtmaterialien zwischen den Rohren.
Bei Schäden der Zustandsklasse 0 bis 2 nach ATV M149
steht sofort bis mittelfristig eine Sanierung an, ein geringer
Schaden der Zustandsklasse 3 ist weiter zu beobachten. Unabhängig von
der Zustandsklasse sind Abwasseranlagen auch bei Wurzeleinwuchs und
Fremdwassereintritt umgehend und wirkungsvoll zu sanieren.
Bei den früher im Grundstücksbereich ausschließlich
verwendeten Steinzeugrohren standen dauerhafte Dichtungen erst seit der
zweiten Hälfte der sechziger Jahre zur Verfügung. Auch die Schächte
sind in vielen Fällen, insbesondere bei älteren
Grundstücksentwässerungsanlagen, ebenfalls undicht.
| Druckprüfung ist
„höherwertiger“ als Kamerabefahrung |
Der ZAS will, dass sich die
Grundsstücksentwässerungsanlagen und -anschlüsse in einem guten Zustand
befinden und möglichst dicht sind. Dies sollte auch im Sinne der
Eigentümer sein. Dabei ist der erste Schritt, eindeutig sichtbare
Mängel aufzudecken und zumindest diese zu beheben. Somit geben wir uns
in der Regel vorerst mit einer Kamerabefahrung zufrieden, um die
Eigentümer nicht über die Maßen zu belasten. Wenn die Leitung optisch
keine Schäden aufweist, ist das aber noch keine Garantie dafür, dass
sie nicht doch undicht sind. Beispielsweise können Muffendichtungen
(Muffe ist das aufgeweitete Rohrende, in das das nächste Rohr gesteckt
wird) fehlen oder verrottet sein. Wer also die Dichtheit seiner
Grundstücksentwässerungsanlage nachweisen will, kommt um eine
Druckprüfung nicht herum. Deshalb stellt der ZAS auch eine Druckprüfung
in der Rangordnung über die Kamerabefahrung.
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