Grundstückentwässerungsanlagen müssen z. B. folgenden Anforderungen genügen:
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Sie müssen je nach
Entwässerungssytem an den richtigen Kanal angeschlossen sein
(Schmutzwasser an den Schmutzwasserkanal).
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Die Leitungen müssen ein bestimmtes Gefälle haben (schließlich wollen Sie doch,
dass das Wasser abläuft).
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Sie müssen gegen
Rückstau gesichert sein (damit Ihr Keller nicht voll Abwasser läuft).
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Alle Leitungen müssen wartbar sein. Daher sind ausreichend Revisionsschächte
und Putzöffnungen vorzusehen.
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Sie müssen dicht sein, d.h. kein Abwasser darf in das Erdreich gelangen. Dies
ist durch
Druckprüfungen nachzuweisen.
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Das Regenwasser ist bei Neu-, An- und größeren Umbauten in der Regel auf dem
eigenen Grundstück zu versickern. Wertvolle Fachinformationen vom Landesamt für
Umwelt Ernährung und Verbraucherschutz zur Versickerung von Niederschlagswasser
finden Sie
hier und vom Wasserwirtschaftsamt
hier.
Weitere Anforderungen an Eigenschaften und an die Ausführung von
Grundstücksentwässerungsanlagen und -anschlüssen stehen im
Merkblatt des ZAS: Regeln für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt einer
Grundstücksentwässerungsanlage für das Verbandsgebiet und in den
einschlägigen DIN-Normen und technische Regeln, die Sie vom
Beuth-Verlag oder bei der
DWA beziehen können.
Damit die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden, sollten Sie als
Grundstückseigentümer geeignete Ingenieurbüros und wirklich nur Fachbetriebe
mit den Arbeiten an bestehenden oder neu zu bauenden
Grundstücksentwässerungsanlagen beauftragen.
Entwässerungsplanung
Bei einem Neubau und bei Veränderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage
ist ein Entwässerungsplan in 4-facher Ausfertigung zur technischen Prüfung beim
ZAS einzureichen. Die Vorgehensweise und wie ein Plan auszusehen hat finden Sie
in dem
ZAS-Merkblatt für das Erstellen und die Einreichung von Entwässerungs- und
Tekturplänen mit Hinweisen zur Herstellung von Grundstücksanschlüssen und
Grundstücksentwässerungsanlagen
Ein Musterentwässerungsplan kann beim ZAS eingesehen werden.
Die Genehmigung erteilt die jeweilige Verbandsgemeinde. Es sind alle am
Grundstück vorhandenen Entwässerungsanlagen darzustellen, auch bereits
bestehende.
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