| Grundstücksentwässerungen,
die
aufgrund ihrer Lage und Entfernung nicht an das öffentliche Kanalnetz
angeschlossen werden können, benötigen eine Kleinkläranlage. Diese
besteht in der Regel aus einer Mehrkammerabsetz- oder -ausfaulgrube.
Die Entleerung erfolgt nach Bedarf, der über eine sogenannte
Schlammspiegelmessung festgestellt werden kann. Der ZAS übernimmt die
Entschlammung dieser Kammern und entsorgt den Schlamm über die
Kläranlage. Hierzu muss der Eigentümer in Eigenverantwortung den ZAS
anrufen. Dies ist in § 12 der
Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES) der jeweiligen
Verbandsgemeinde so geregelt. Abgerechnet wird von der Gemeinde nach
der Beitrags- und
Gebührensatzungen (BGS). Hier
sind auch alle Gebühren zusammengestellt.
Alle
Kleinkläranlagen, deren Ablauf versickert wird oder in ein
Oberflächengewässer eingeleitet wird, müssen mit einer biogischen Stufe
nachgerüstet werden, falls dies nicht schon geschehen ist. Hierzu gibt
es noch Zuschüsse der Bayerischen Staatsregierung nach den RZKKA
Für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen stellt das Landesamt für
Umweltschutz, das
Wasserwirtschaftsamt und das Amt für
Landwirtschaft und Forsten Miesbach Informationen bereit.
Beim Klicken auf das jeweilige Amt werden Sie zu den externen Seiten
weitergeleitet.
Für die Planung und Bauabnahme
einer Kleinkläranlage muss ein privater
Sachverständiger aus der Wasserwirtschaft (PSW) eingeschaltet
werden. Ebenso alle zwei Jahre für die Kontrolle der ordnungsgemäßen
Wartung der Kleinkläranlage.
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